Im Rechtsstreit mit Vodafone wegen Preiserhöhungen für Internetverträge über DSL- oder Kabelanschlüsse haben Verbraucherschützer vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen Teilsieg errungen. Eine am Donnerstag verkündete Entscheidung des EuGH besagt, dass eine Bestimmung des EU-Rechts dem Telekommunikationsanbieter kein Recht auf einseitige Vertragsänderungen einräumt. Es ist damit jedoch noch nicht gesagt, dass die Vodafone-Klausel zu den Preisanpassungen rechtswidrig war. Diese Frage ist Gegenstand der Prüfung durch zwei deutsche Gerichte.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Unterlassungsklage gegen Vodafone vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf laufen (Az.: I-20 U 35/24), das den EuGH angerufen hat. Mit dieser Klage soll dem Unternehmen die zukünftige Verwendung der umstrittenen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verboten werden. Die Verbraucherschützer haben zudem eine Sammelklage gegen Vodafone vor dem OLG Hamm eingereicht, um zu erreichen, dass das Unternehmen den Kunden die als unrechtmäßig angesehenen Beträge erstattet. Nach Angaben des vzbv haben sich bis September über 116.000 Personen der Klage gegen Vodafone angeschlossen, und die Teilnahme ist weiterhin möglich (Az.: I-12 VKl 1/23).
Die Verbraucherzentrale hat eine Klage gegen Vodafone eingereicht, weil das Unternehmen im Frühjahr 2023 die monatlichen Pauschalpreise für Festnetz- bzw. Kabelanschlüsse einseitig, in vielen Fällen um fünf Euro pro Monat, angehoben hat. Die Verbraucherschützer sind der Meinung, dass die entsprechende Klausel in den AGB rechtswidrig ist. Dadurch kämen Vodafone-Kunden unangemessen schlecht weg. Das Unternehmen argumentiert, dass die Kunden ausreichend geschützt seien, da sie den Vertrag kostenlos kündigen könnten, wenn sie mit Änderungen nicht einverstanden seien. Das überzeugt die Verbraucherschützer nicht. Selbst wenn ein Kündigungsrecht besteht, wird eine Änderungsklausel, die inhaltlich unangemessen oder intransparent ist, dadurch nicht automatisch wirksam.
Im Verfahren vor dem EuGH wurde eine Bestimmung zum Kündigungsrecht im „Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation“ interpretiert. Der EuGH stellte klar, dass die Bestimmung dazu dient, Kunden vor nachteiligen Änderungen ihres Telekommunikationsvertrags zu schützen. Es ergibt sich daraus kein Recht für Telekommunikationsanbieter, die Vertragsbedingungen für Endnutzer einseitig zu ändern. Stattdessen brauchten die Anbieter dafür eine separate Rechtsgrundlage und mussten die zusätzlichen Anforderungen des Unions- und nationalen Verbraucherschutzrechts beachten (Rs.: C 669/24).
Damit orientierten sich die Europarichter im Wesentlichen an den Argumenten der Verbraucherschützer. Ramona Pop, Chefin des vzbv, äußerte sich zuversichtlich und sprach von „ausgezeichneten Nachrichten für die Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen Vodafone“. Ein Vertreter des Telekommunikationsanbieters erklärte, man werde nun die Entscheidung und deren potenzielle Auswirkungen untersuchen.


